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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Einkauf

I. Allgemeines, Definition und Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Einkauf (“AGB”)

Die vor­liegen­den All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen für den Einkauf (“AGB”) gel­ten für Ange­bote, Liefer­un­gen und Leis­tun­gen als Rah­men­vere­in­barung zwis­chen FEW Fahrzeugelek­trik Werk GmbH & Co. KG (nach­fol­gend “FEW”) und seinen Ver­tragspart­nern (nach­fol­gend “Liefer­an­ten”), selb­st wenn sie nicht noch ein­mal geson­dert vere­in­bart oder im Einzelfall auf sie ver­wiesen wird. Abwe­ichende Verkaufs­be­din­gun­genen des Liefer­an­ten gel­ten nur dann als angenom­men, wenn sie von FEW schriftlich bestätigt wur­den. Vor­be­halt­lose Annahme von Liefer­un­gen und Leis­tun­gen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zus­tim­mung zu den Verkaufs­be­din­gun­gen des Lieferanten.

II. Rahmenvereinbarungen, Bestellung, Auftragsbestätigung, Datenübertragung

(1) FEW definiert die o. g. Begrif­flichkeit­en für die Zusam­me­nar­beit mit Liefer­an­ten wie folgt:

  • Rah­men­vere­in­barung: Ver­trag, in dem in einem definierten Zeitraum eine bes­timmte Menge eines bes­timmten Pro­duk­ts vom Abnehmer in festzule­gen­den Teil­men­gen abgerufen wird. In dem Rah­men­ver­trag wer­den Qual­ität der Ware sowie Liefer- und Zahlungs­be­din­gun­gen fest vereinbart.
  • Lieferabruf: Voraus­set­zung für Lieferabrufe sind Rah­men­vere­in­barun­gen zwis­chen FEW und dem Liefer­ant. Der Abruf enthält Infor­ma­tio­nen zu Liefer­men­gen und ‑ter­mi­nen. Ein neuer Abruf erset­zt den vorherge­hen­den Abruf bezüglich Ter­min und Menge ganz oder teilweise
  • Inner­halb des Lieferabrufes ruft FEW bes­timmte Men­gen des Mate­ri­als oder der Mate­ri­alien ab, die im Rah­men­ver­trag fest­ge­hal­ten sind.
  • Bestel­lung: Ein­er Bestel­lung von FEW gehen eine Anfrage seit­ens FEW sowie ein Ange­bot seit­ens des Liefer­an­ten voraus. Eine Bestel­lung ist eine schriftliche Auf­forderung, basierend auf dem Ange­bot, von FEW an einen Liefer­an­ten zu einem bes­timmten Zeit­punkt eine bes­timmte Menge an Mate­ri­alien zu liefern bzw. Dien­stleis­tun­gen zu erbringen.
  • Nominierung: Eine Nominierung legt die Auswahl eines Liefer­an­ten für ein vorher definiertes Pro­jekt und damit ver­bun­dene Artikel, Men­gen und Ter­mine sowie die Ein­hal­tung von Spez­i­fika­tio­nen und Ter­mi­nen in einem geson­derten Doku­ment zwis­chen FEW und dem Liefer­an­ten fest.
  • Konsigna­tion: Unter der Konsigna­tion erfasst FEW eine Möglichkeit der beson­deren Mate­ri­al­wirtschaft. In diesem Fall lagert der Liefer­ant die Ware bei FEW vor Ort. FEW ent­nimmt entsprechend der dafür vere­in­barten Bedarfe und Pla­nung Ware aus diesem Konsigna­tion­slager und real­isiert somit den Kauf der Ware unter Mel­dung der Ent­nahme beim Liefer­an­ten. Der Liefer­ant füllt das Konsigna­tion­slager in regelmäßi­gen Abstän­den wieder auf. Die Rech­nungsstel­lung erfol­gt nach Absprache.

(2) Der Liefer­ant hat die Infor­ma­tio­nen aus den Rah­men­vere­in­barun­gen bzw. Bestel­lun­gen als Geschäfts­ge­heim­nis zu betra­cht­en und diese ver­traulich zu behan­deln. Bestel­lun­gen, Lieferabrufe sowie deren Änderun­gen und Ergänzun­gen bedür­fen der Schrift­form oder müssen per Email oder Fax mit­geteilt wer­den. Dies gilt auch für das Abbe­din­gen des Schrift­former­forderniss­es. Der Liefer­ant kann die Bestel­lung eben­falls schriftlich in Form ein­er Auf­trags­bestä­ti­gung – inner­halb ein­er Frist von 1 Woche – annehmen. Eine Annahme nach Ablauf dieser Frist gilt als neues Ange­bot, dass FEW in angemessen­er Frist annehmen kann. Auch die vor­be­halt­lose Liefer­ung nach erfol­gter Bestel­lung gilt als Annahme der Bestel­lung. Mit ihr gel­ten diese Ver­trags­be­din­gun­gen als vereinbart.

(3) Im Fall von beste­hen­den Rah­men­vere­in­barun­gen hin­sichtlich bes­timmter Liefer­ge­gen­stände, verzichtet FEW bei der Bestel­lung bzw. Abruf dieser Liefer­ge­gen­stände auf eine Auf­trags­bestä­ti­gung. Eine Auf­trags­bestä­ti­gung unter Abwe­ichung von der Bestel­lung wird nur wirk­sam, wenn wir diese wiederum schriftlich bestätigen.

(4) Falls für Bestel­lun­gen mit dem Liefer­an­ten eine elek­tro­n­is­che Datenüber­tra­gung vere­in­bart ist, wird auf das Schrift­former­forder­nis der Bestel­lun­gen verzichtet.

(5) Im Fall ein­er von FEW ver­langten Änderung des Liefer­ge­gen­standes, ist der Liefer­ant verpflichtet, FEW unverzüglich Ter­min und/oder Preisauswirkun­gen schriftlich mitzuteilen.

(6) FEW ist berechtigt, den Ver­trag jed­erzeit durch Erk­lärung in Textform unter Angabe des Grun­des zu kündi­gen, wenn FEW die bestell­ten Waren in seinem Geschäfts­be­trieb auf­grund von nach Ver­tragss­chluss einge­trete­nen Umstän­den, ins­beson­dere bei geän­derten Pro­duk­tan­forderun­gen durch Kun­den von FEW, nicht mehr ver­wen­den kann. Der Liefer­ant kann in diesem Fall Vergü­tung der von ihm erbracht­en Teilleis­tung ver­lan­gen. Weit­ere Ansprüche, ins­beson­dere solche auf ent­gan­genen Gewinn aus der Gesamtbestel­lung, sind ausgeschlossen.

III. Lieferung, Gefahrübergang, Liefertermine

(1) Die Liefer­ung erfol­gt – sofern nichts anderes schriftlich vere­in­bart wurde – DAP (Deliv­ered At Place /geliefert am Ort ) an den in der Bestel­lung (Rah­men­ver­trag) angegebe­nen Ort. Der jew­eilige Bes­tim­mung­sort ist auch der Erfül­lung­sort (Bringschuld).

(2) Der Liefer­ung ist ein Liefer­schein unter Angabe von Datum (Ausstel­lung und Ver­sand), Inhalt der Liefer­ung (Artikel­num­mer und Anzahl) sowie der Bestel­lken­nung beizule­gen. Fehlt der Liefer­schein oder ist er unvoll­ständig, so hat FEW die hier­aus resul­tierende Verzögerung in der Bear­beitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

(3) Der Liefer­ant ist ohne vorherige aus­drück­liche Zus­tim­mung von FEW in Schrift­form, per Fax oder Email zu Teil­liefer­un­gen nicht berechtigt.

(4) Vere­in­barte Liefer­t­er­mine und Liefer­fris­ten sind verbindlich. Vorzeit­ige Liefer­un­gen sind ohne schriftliche Bestä­ti­gung seit­ens FEW nicht zuläs­sig. Bei vorzeit­iger Annahme der Liefer­ung begin­nt die Zahlungs­frist ab Liefer­t­er­min gemäß der Bestellung.

(5) Der Liefer­ant ist verpflichtet, FEW unverzüglich zu informieren, wenn Umstände ein­treten oder erkennbar wer­den, wonach der vere­in­barte Liefer­t­er­min oder die vere­in­barte Liefer­frist nicht einge­hal­ten wer­den kann.

(6) Bei Liefer­verzug ist FEW – neben weit­erge­hen­den Ansprüchen auf Ersatz des durch den Leis­tungsverzug ent­stande­nen Schadens – berechtigt eine Ver­tragsstrafe in Höhe von 0,3 % je Werk­tag, ins­ge­samt jedoch max­i­mal 5% des Bestell­w­ertes der ver­spätet geliefer­ten Ware, zu verlangen.

(7) Bei fehler­hafter Liefer­ung ist FEW berechtigt, die Zahlung bis zur ord­nungs­gemäßen Erfül­lung und ohne Ver­lust von Skon­ti oder Rabat­ten zurückzuhalten

(8) Durch eine vor­be­halt­lose Annahme der ver­späteten Liefer­ung verzichtet FEW wed­er auf ver­wirk­te Ver­tragsstrafen-Ansprüche noch auf son­stige Ansprüche, auf­grund der ver­späteten Liefer­ung entste­hen können.

IV. Verpackungsvorschriften

(1) Auf­grund der Ver­ant­wortlichkeit des Liefer­an­ten für die Ver­pack­ung, hat der Liefer­ant – unab­hängig von der Wahl der Ver­pack­ungsart –, den Schutz der Teile während der Liefer­ung in jedem Fall zu gewährleis­ten. Dabei ist eine opti­male Ver­pack­ungs­gestal­tung zwin­gend. Die aus­gewählte Ver­pack­ung muss den Anforderun­gen des zu ver­pack­enden Gutes entsprechen. Sie muss den Belas­tun­gen der vorge­se­henen Beförderungsart gerecht wer­den. Dies bedeutet, dass der Trans­portweg (Land‑, Luft- oder Seeweg), und die Trans­port­mit­tel und mögliche ein­wirk­ende Umstände, wie Wit­terung­se­in­flüsse und die Behand­lung bei Umladun­gen, zu beacht­en sind.

(2) Der Liefer­ant hat in seinem Ange­bot die Ver­pack­ungsart sowie die Ver­pack­ung­sein­heit­en an FEW mitzuteilen.

V. Preise, Rechnungsangaben, Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestel­lung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise ver­ste­hen sich als Net­to­preise, die Mehrw­ert­s­teuer ist zusät­zlich aus­gewiesen. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vere­in­bart ist, schließt der Preis Liefer­ung und Trans­port, Zoll­ge­bühren, alle anfal­l­en­den Steuern, Kosten und Gebühren sowie die Ver­pack­ung ein.

(2) Der Liefer­ant hat für jede Liefer­ung eine Rech­nung, mit Angabe der Bestell­num­mer, Artikel-Num­mer, Liefer­menge und Liefer­an­schrift sowie Ausweis der Umsatzs­teuer sowie der Umsatzs­teuer-ID-Num­mer, getren­nt von der Liefer­ung an FEW zu senden. In sämtlichen weit­eren Doku­menten wie Auf­trags­bestä­ti­gun­gen, Liefer­pa­pieren und Rech­nun­gen ist eben­falls die Bestell­num­mer, die Artikel-Num­mer und Liefer­menge anzugeben.

(3) Sofern nichts anderes vere­in­bart ist, erfol­gt die Zahlung nach Rech­nung­sein­gang und Zugang der Ware und aller dazuge­höri­gen Unter­la­gen inner­halb von 30 Tagen unter Abzug von 3% Skon­to oder inner­halb von 60 Kalen­derta­gen ohne Skontoabzug.

(4) Rech­nun­gen sind in Euro oder US-Dol­lar auszustellen, Zahlun­gen wer­den auss­chließlich in Euro oder US-Dol­lar geleistet.

VI. Wareneingang, Qualitätsprüfung, Qualitätssicherungsvereinbarung, Mängelhaftung, Mindesthaltbarkeit, Erstmusterprüfbericht

(1) Der Liefer­ant ist ver­ant­wortlich, dass die Liefer­ge­gen­stände frei von Män­geln sind und den vere­in­barten Spez­i­fika­tio­nen entsprechen. FEW prüft die gelieferte Ware sofort anhand der Begleit­pa­piere auf Iden­tität und Menge sowie auf äußer­lich erkennbare Män­gel und Trans­ports­chä­den. Bei Anliefer­ung nicht erkennbare Män­gel der Liefer­ung und Trans­ports­chä­den wer­den, sobald sie nach den Gegeben­heit­en des ord­nungs­gemäßen Geschäftsablaufs fest­gestellt wer­den, dem Liefer­an­ten inner­halb ein­er Frist von sieben Arbeit­sta­gen nach Fest­stel­lung angezeigt. Insofern verzichtet der Liefer­ant auf den Ein­wand der ver­späteten Män­gel­rüge § 377 HGB.

(2) FEW legt mit jedem Liefer­an­ten eine Qual­itätssicherungsvere­in­barung bei Erst­bestel­lung fest. Diese stellen neben den All­ge­meinen Einkaufs­be­din­gun­gen eine zusät­zliche Grund­lage für die Zusam­me­nar­beit dar.

(3) FEW ste­ht das Recht zu, bei Leis­tungsstörun­gen die Art der Nacher­fül­lung der Män­gel zu wählen. Der Liefer­ant hat je nach Wahl von FEW unent­geltlich Nachbesserun­gen oder Ersat­zliefer­un­gen zu leis­ten. Falls der Liefer­ant nach der Auf­forderung zur Män­gelbe­sei­t­i­gung ver­bun­den mit ein­er angemesse­nen Frist­set­zung den Man­gel nicht beseit­igt, kann FEW den Man­gel selb­st beheben oder durch Dritte beseit­i­gen lassen und die entste­hen­den Kosten an den Liefer­an­ten weitergeben.

(4) Für alle Artikel, die einem Halt­barkeit­szeitraum unter­liegen, ist der Liefer­ant verpflichtet das Her­stel­lungs­da­tum sowie die genaue Halt­barkeits­frist anzugeben. Gelieferte Artikel mit abge­laufen­em Halt­barkeits­da­tum sind nicht zuläs­sig und wer­den auf Kosten des Liefer­an­ten zurück­geschickt. Der Liefer­ant verpflichtet sich den Artikel kosten­los und unverzüglich zu erset­zen. Generell müssen alle Artikel mit Halt­barkeits­da­tum inner­halb von 1/10 der Gesamthalt­barkeit geliefert werden.

VII. Geheimhaltung, Unterlagen, Datenschutz

(1) Alle durch FEW dem Liefer­an­ten zugänglich gemacht­en Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen, wie beispiel­sweise Zeich­nun­gen, Mod­elle, Werkzeuge, tech­nis­che Aufze­ich­nun­gen, elek­tro­n­is­che Dateien aber auch Ver­fahrens­meth­o­d­en sowie tech­nis­ches Know-how sind vom Liefer­an­ten stets ver­traulich zu behan­deln, Drit­ten gegenüber geheim zu hal­ten und verbleiben Eigen­tum von FEW.

(2) Alle Unter­la­gen (ein­schließlich vorhan­den­er Kopi­en, Abschriften oder Auszüge), die FEW im Rah­men der Geschäfts­beziehun­gen dem Liefer­an­ten zugänglich macht, sind auf Ver­lan­gen von FEW jed­erzeit, aber spätestens bei Beendi­gung der Geschäfts­beziehung, auszuhändi­gen oder nach­weis­lich zu ver­nicht­en. Die Geheimhal­tungspflicht bleibt über die Ver­trags­beendi­gung hin­aus für einen Zeitraum beste­hen. Von dieser Geheimhal­tungspflicht darf nur mit aus­drück­lich­er, vorher einge­holter schriftlich­er Ein­ver­ständ­nis­erk­lärung von FEW abgewichen wer­den. Beste­hen Zweifel darüber, ob eine Infor­ma­tion, eine Unter­lage oder eine son­stige Wahrnehmung aus dem Geschäftsver­hält­nis der Geheimhal­tungspflicht unter­liegt, beste­ht für den Liefer­an­ten die Pflicht, FEW vor jed­wed­er Weit­er­gabe der Unter­lage oder son­sti­gen Infor­ma­tion an Dritte zu kon­sul­tieren und das aus­drück­liche schriftliche Ein­ver­ständ­nis von FEW einzuholen.

(3) Der Liefer­ant ist damit ein­ver­standen, dass FEW die im Rah­men der Geschäfts­beziehung erforder­lichen Dat­en des Liefer­an­ten und der mit ihm abgeschlosse­nen Verträge über EDV spe­ich­ern und lediglich für eigene Zwecke inner­halb der mit FEW ver­bun­de­nen Unternehmen verwendet.

VIII. Patentrecht

(1) Der Liefer­ant ver­sichert an FEW keine Artikel weit­erzu­verkaufen, auf die ein Patent drit­ter Parteien angemeldet ist, um Paten­trechtsver­let­zung zu ver­mei­den. Bei Liefer­ung eines patent­geschützten Artikels ist FEW berechtigt, die Liefer­ung auf Kosten des Liefer­an­ten zurückzuschicken.

IX. Code of conduct

(1) Die FEW Fahrzeugelek­trik Werk GmbH & Co. KG ver­weist hin­sichtlich des Ver­hal­tenskodex­es für Mitar­beit­er und Liefer­an­ten auf den World­wide Code of Legal and Eth­i­cal Busi­ness Con­duct der Sauer Compressors.

(2) Dieser Ver­hal­tenskodex ist fes­ter Bestandteil des Ver­tragsver­hält­niss­es zwis­chen FEW und dem Liefer­an­ten. Der Liefer­ant verpflichtet sich die Bes­tim­mungen des Ver­hal­tenskodex­es einzuhal­ten und dessen Ein­hal­tung eben­falls bei seinen Liefer­an­ten angemessen zu fördern.

X. Rechtswahl, Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und sämtliche Rechts­beziehun­gen zwis­chen den Ver­tragsparteien gilt das Recht der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land unter Auss­chluss aller inter­na­tionalen und supra­na­tionalen (Ver­trags-) Recht­sor­d­nun­gen, ins­beson­dere des Übereinkom­mens der Vere­in­ten Natio­nen vom 11. April 1980 über Verträge über den inter­na­tionalen Warenkauf.

(2) Auss­chließlich­er Gerichts­stand für alle Stre­it­igkeit­en aus oder im Zusam­men­hang mit diesem Ver­tragsver­hält­nis ist Leipzig. Dies gilt auch für delik­tis­che Ansprüche.

(Stand Sep­tem­ber 2017)