Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Einkauf
I. Allgemeines, Definition und Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Einkauf (“AGB”)
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Einkauf (“AGB”) gelten für Angebote, Lieferungen und Leistungen als Rahmenvereinbarung zwischen FEW Fahrzeugelektrik Werk GmbH & Co. KG (nachfolgend “FEW”) und seinen Vertragspartnern (nachfolgend “Lieferanten”), selbst wenn sie nicht noch einmal gesondert vereinbart oder im Einzelfall auf sie verwiesen wird. Abweichende Verkaufsbedingungenen des Lieferanten gelten nur dann als angenommen, wenn sie von FEW schriftlich bestätigt wurden. Vorbehaltlose Annahme von Lieferungen und Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Verkaufsbedingungen des Lieferanten.
II. Rahmenvereinbarungen, Bestellung, Auftragsbestätigung, Datenübertragung
(1) FEW definiert die o. g. Begrifflichkeiten für die Zusammenarbeit mit Lieferanten wie folgt:
- Rahmenvereinbarung: Vertrag, in dem in einem definierten Zeitraum eine bestimmte Menge eines bestimmten Produkts vom Abnehmer in festzulegenden Teilmengen abgerufen wird. In dem Rahmenvertrag werden Qualität der Ware sowie Liefer- und Zahlungsbedingungen fest vereinbart.
- Lieferabruf: Voraussetzung für Lieferabrufe sind Rahmenvereinbarungen zwischen FEW und dem Lieferant. Der Abruf enthält Informationen zu Liefermengen und ‑terminen. Ein neuer Abruf ersetzt den vorhergehenden Abruf bezüglich Termin und Menge ganz oder teilweise
- Innerhalb des Lieferabrufes ruft FEW bestimmte Mengen des Materials oder der Materialien ab, die im Rahmenvertrag festgehalten sind.
- Bestellung: Einer Bestellung von FEW gehen eine Anfrage seitens FEW sowie ein Angebot seitens des Lieferanten voraus. Eine Bestellung ist eine schriftliche Aufforderung, basierend auf dem Angebot, von FEW an einen Lieferanten zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Menge an Materialien zu liefern bzw. Dienstleistungen zu erbringen.
- Nominierung: Eine Nominierung legt die Auswahl eines Lieferanten für ein vorher definiertes Projekt und damit verbundene Artikel, Mengen und Termine sowie die Einhaltung von Spezifikationen und Terminen in einem gesonderten Dokument zwischen FEW und dem Lieferanten fest.
- Konsignation: Unter der Konsignation erfasst FEW eine Möglichkeit der besonderen Materialwirtschaft. In diesem Fall lagert der Lieferant die Ware bei FEW vor Ort. FEW entnimmt entsprechend der dafür vereinbarten Bedarfe und Planung Ware aus diesem Konsignationslager und realisiert somit den Kauf der Ware unter Meldung der Entnahme beim Lieferanten. Der Lieferant füllt das Konsignationslager in regelmäßigen Abständen wieder auf. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Absprache.
(2) Der Lieferant hat die Informationen aus den Rahmenvereinbarungen bzw. Bestellungen als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und diese vertraulich zu behandeln. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform oder müssen per Email oder Fax mitgeteilt werden. Dies gilt auch für das Abbedingen des Schriftformerfordernisses. Der Lieferant kann die Bestellung ebenfalls schriftlich in Form einer Auftragsbestätigung – innerhalb einer Frist von 1 Woche – annehmen. Eine Annahme nach Ablauf dieser Frist gilt als neues Angebot, dass FEW in angemessener Frist annehmen kann. Auch die vorbehaltlose Lieferung nach erfolgter Bestellung gilt als Annahme der Bestellung. Mit ihr gelten diese Vertragsbedingungen als vereinbart.
(3) Im Fall von bestehenden Rahmenvereinbarungen hinsichtlich bestimmter Liefergegenstände, verzichtet FEW bei der Bestellung bzw. Abruf dieser Liefergegenstände auf eine Auftragsbestätigung. Eine Auftragsbestätigung unter Abweichung von der Bestellung wird nur wirksam, wenn wir diese wiederum schriftlich bestätigen.
(4) Falls für Bestellungen mit dem Lieferanten eine elektronische Datenübertragung vereinbart ist, wird auf das Schriftformerfordernis der Bestellungen verzichtet.
(5) Im Fall einer von FEW verlangten Änderung des Liefergegenstandes, ist der Lieferant verpflichtet, FEW unverzüglich Termin und/oder Preisauswirkungen schriftlich mitzuteilen.
(6) FEW ist berechtigt, den Vertrag jederzeit durch Erklärung in Textform unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn FEW die bestellten Waren in seinem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen, insbesondere bei geänderten Produktanforderungen durch Kunden von FEW, nicht mehr verwenden kann. Der Lieferant kann in diesem Fall Vergütung der von ihm erbrachten Teilleistung verlangen. Weitere Ansprüche, insbesondere solche auf entgangenen Gewinn aus der Gesamtbestellung, sind ausgeschlossen.
III. Lieferung, Gefahrübergang, Liefertermine
(1) Die Lieferung erfolgt – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde – DAP (Delivered At Place /geliefert am Ort ) an den in der Bestellung (Rahmenvertrag) angegebenen Ort. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).
(2) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Bestellkennung beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat FEW die hieraus resultierende Verzögerung in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.
(3) Der Lieferant ist ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von FEW in Schriftform, per Fax oder Email zu Teillieferungen nicht berechtigt.
(4) Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich. Vorzeitige Lieferungen sind ohne schriftliche Bestätigung seitens FEW nicht zulässig. Bei vorzeitiger Annahme der Lieferung beginnt die Zahlungsfrist ab Liefertermin gemäß der Bestellung.
(5) Der Lieferant ist verpflichtet, FEW unverzüglich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten werden kann.
(6) Bei Lieferverzug ist FEW – neben weitergehenden Ansprüchen auf Ersatz des durch den Leistungsverzug entstandenen Schadens – berechtigt eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % je Werktag, insgesamt jedoch maximal 5% des Bestellwertes der verspätet gelieferten Ware, zu verlangen.
(7) Bei fehlerhafter Lieferung ist FEW berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung und ohne Verlust von Skonti oder Rabatten zurückzuhalten
(8) Durch eine vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung verzichtet FEW weder auf verwirkte Vertragsstrafen-Ansprüche noch auf sonstige Ansprüche, aufgrund der verspäteten Lieferung entstehen können.
IV. Verpackungsvorschriften
(1) Aufgrund der Verantwortlichkeit des Lieferanten für die Verpackung, hat der Lieferant – unabhängig von der Wahl der Verpackungsart –, den Schutz der Teile während der Lieferung in jedem Fall zu gewährleisten. Dabei ist eine optimale Verpackungsgestaltung zwingend. Die ausgewählte Verpackung muss den Anforderungen des zu verpackenden Gutes entsprechen. Sie muss den Belastungen der vorgesehenen Beförderungsart gerecht werden. Dies bedeutet, dass der Transportweg (Land‑, Luft- oder Seeweg), und die Transportmittel und mögliche einwirkende Umstände, wie Witterungseinflüsse und die Behandlung bei Umladungen, zu beachten sind.
(2) Der Lieferant hat in seinem Angebot die Verpackungsart sowie die Verpackungseinheiten an FEW mitzuteilen.
V. Preise, Rechnungsangaben, Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise, die Mehrwertsteuer ist zusätzlich ausgewiesen. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis Lieferung und Transport, Zollgebühren, alle anfallenden Steuern, Kosten und Gebühren sowie die Verpackung ein.
(2) Der Lieferant hat für jede Lieferung eine Rechnung, mit Angabe der Bestellnummer, Artikel-Nummer, Liefermenge und Lieferanschrift sowie Ausweis der Umsatzsteuer sowie der Umsatzsteuer-ID-Nummer, getrennt von der Lieferung an FEW zu senden. In sämtlichen weiteren Dokumenten wie Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen ist ebenfalls die Bestellnummer, die Artikel-Nummer und Liefermenge anzugeben.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung nach Rechnungseingang und Zugang der Ware und aller dazugehörigen Unterlagen innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 60 Kalendertagen ohne Skontoabzug.
(4) Rechnungen sind in Euro oder US-Dollar auszustellen, Zahlungen werden ausschließlich in Euro oder US-Dollar geleistet.
VI. Wareneingang, Qualitätsprüfung, Qualitätssicherungsvereinbarung, Mängelhaftung, Mindesthaltbarkeit, Erstmusterprüfbericht
(1) Der Lieferant ist verantwortlich, dass die Liefergegenstände frei von Mängeln sind und den vereinbarten Spezifikationen entsprechen. FEW prüft die gelieferte Ware sofort anhand der Begleitpapiere auf Identität und Menge sowie auf äußerlich erkennbare Mängel und Transportschäden. Bei Anlieferung nicht erkennbare Mängel der Lieferung und Transportschäden werden, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten innerhalb einer Frist von sieben Arbeitstagen nach Feststellung angezeigt. Insofern verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge § 377 HGB.
(2) FEW legt mit jedem Lieferanten eine Qualitätssicherungsvereinbarung bei Erstbestellung fest. Diese stellen neben den Allgemeinen Einkaufsbedingungen eine zusätzliche Grundlage für die Zusammenarbeit dar.
(3) FEW steht das Recht zu, bei Leistungsstörungen die Art der Nacherfüllung der Mängel zu wählen. Der Lieferant hat je nach Wahl von FEW unentgeltlich Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen zu leisten. Falls der Lieferant nach der Aufforderung zur Mängelbeseitigung verbunden mit einer angemessenen Fristsetzung den Mangel nicht beseitigt, kann FEW den Mangel selbst beheben oder durch Dritte beseitigen lassen und die entstehenden Kosten an den Lieferanten weitergeben.
(4) Für alle Artikel, die einem Haltbarkeitszeitraum unterliegen, ist der Lieferant verpflichtet das Herstellungsdatum sowie die genaue Haltbarkeitsfrist anzugeben. Gelieferte Artikel mit abgelaufenem Haltbarkeitsdatum sind nicht zulässig und werden auf Kosten des Lieferanten zurückgeschickt. Der Lieferant verpflichtet sich den Artikel kostenlos und unverzüglich zu ersetzen. Generell müssen alle Artikel mit Haltbarkeitsdatum innerhalb von 1/10 der Gesamthaltbarkeit geliefert werden.
VII. Geheimhaltung, Unterlagen, Datenschutz
(1) Alle durch FEW dem Lieferanten zugänglich gemachten Informationen und Unterlagen, wie beispielsweise Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, technische Aufzeichnungen, elektronische Dateien aber auch Verfahrensmethoden sowie technisches Know-how sind vom Lieferanten stets vertraulich zu behandeln, Dritten gegenüber geheim zu halten und verbleiben Eigentum von FEW.
(2) Alle Unterlagen (einschließlich vorhandener Kopien, Abschriften oder Auszüge), die FEW im Rahmen der Geschäftsbeziehungen dem Lieferanten zugänglich macht, sind auf Verlangen von FEW jederzeit, aber spätestens bei Beendigung der Geschäftsbeziehung, auszuhändigen oder nachweislich zu vernichten. Die Geheimhaltungspflicht bleibt über die Vertragsbeendigung hinaus für einen Zeitraum bestehen. Von dieser Geheimhaltungspflicht darf nur mit ausdrücklicher, vorher eingeholter schriftlicher Einverständniserklärung von FEW abgewichen werden. Bestehen Zweifel darüber, ob eine Information, eine Unterlage oder eine sonstige Wahrnehmung aus dem Geschäftsverhältnis der Geheimhaltungspflicht unterliegt, besteht für den Lieferanten die Pflicht, FEW vor jedweder Weitergabe der Unterlage oder sonstigen Information an Dritte zu konsultieren und das ausdrückliche schriftliche Einverständnis von FEW einzuholen.
(3) Der Lieferant ist damit einverstanden, dass FEW die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen Daten des Lieferanten und der mit ihm abgeschlossenen Verträge über EDV speichern und lediglich für eigene Zwecke innerhalb der mit FEW verbundenen Unternehmen verwendet.
VIII. Patentrecht
(1) Der Lieferant versichert an FEW keine Artikel weiterzuverkaufen, auf die ein Patent dritter Parteien angemeldet ist, um Patentrechtsverletzung zu vermeiden. Bei Lieferung eines patentgeschützten Artikels ist FEW berechtigt, die Lieferung auf Kosten des Lieferanten zurückzuschicken.
IX. Code of conduct
(1) Die FEW Fahrzeugelektrik Werk GmbH & Co. KG verweist hinsichtlich des Verhaltenskodexes für Mitarbeiter und Lieferanten auf den Worldwide Code of Legal and Ethical Business Conduct der Sauer Compressors.
(2) Dieser Verhaltenskodex ist fester Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen FEW und dem Lieferanten. Der Lieferant verpflichtet sich die Bestimmungen des Verhaltenskodexes einzuhalten und dessen Einhaltung ebenfalls bei seinen Lieferanten angemessen zu fördern.
X. Rechtswahl, Gerichtsstand
(1) Für diese AGB und sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Leipzig. Dies gilt auch für deliktische Ansprüche.
(Stand September 2017)